Organisation der Bilanzbuchhalter-Prüfung
- Rechtliche Grundlagen
- Zuständigkeit
- Prüfungsausschuss
- Zulassung zur Bilanzbuchhalterprüfung
- Anmeldung zur Bilanzbuchhalterprüfung
- Bestehen der Bilanzbuchhalterprüfung
- Wiederholung der Prüfung
Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlage für die Prüfung von Bilanzbuchhaltern ist die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin vom 29. März 1990. Diese Verordnung wiederum hat ihre rechtliche Grundlage in § 46 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969.
Zuständigkeit
Gemäß § 46 Abs. 1 BBiG können die "zuständigen Stellen" Fortbildungsprüfungen abnehmen. Im Falle des Bilanzbuchhalters sind dies die Industrie- und Handelskammern. Diese wiederum errichten für die Durchführung der Prüfung nach § 46 Abs. 1 BBiG i.V.m. § 37 f. BBiG Prüfungsausschüsse
Prüfungsausschuss
Die Prüfungsausschüsse entscheiden in Zweifelsfällen über die Zulassung zur Prüfung, beschließen über die schriftlichen Prüfungsaufgaben, bewerten die schriftlichen Arbeiten, nehmen die mündlichen Prüfungen ab und stellen das Prüfungsergebnis fest.
Die Prüfungsausschüsse sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und bestehen aus mindestens drei Mitgliedern, die sachkundig und geeignet sein müssen. Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle (IHK) für längstens fünf Jahre berufen. Den Prüfungsausschüssen müssen Beauftrage der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören.
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Beschlossen wir mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Vgl. auch §§ 37 f. BBiG.
Zulassung zur Bilanzbuchhalterprüfung
Die Zulassung zur Bilanzbuchhalterprüfung ist in § 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin vom 29. März 1990 geregelt. Hiernach gibt es drei Möglichkeiten, zur Bilanzbuchhalter-Prüfung zugelassen zu werden:
- Nachweis einer Ausbildung in einem kaufmännischen oder verwaltenden Beruf und einer mindestens dreijährigen Berufspraxis (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung) oder
- Nachweis einer mindestens sechsjährigen Berufspraxis (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung)
- Glaubhaftmachung (durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise), dass man Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 2 Abs. 2 der Verordnung).
Die nachzuweisende muss der beruflichen Fortbildung zum Bilanzbuchhalter dienlich sein und inhaltlich wesentliche Bezüge zum betrieblichen Finanz- und Rechnungswesen haben. Konkret bedeutet dies, eine qualifizierten Mitwirkung in einer der Kerntätigkeiten eines Bilanzbuchhalters. Als Kerntätigkeiten des Bilanzbuchhalters gelten:
- Kurzfristige Erfolgsrechnung
- Jahresabschluss
- Bilanz
- GuV-Rechnung
- Lagebericht
- Kontrolle und Revision des Jahresabschlusses
Hat der Bewerber keine Berufspraxis in einer dieser Kerntätigkeiten, muss er eine qualifizierte Mitwirkung in mindestens drei der folgenden Tätigkeiten nachweisen:
- Personalbuchhaltung
- Anlagenbuchhaltung
- Materialbuchhaltung
- Kontokorrentbuchhaltung
- Kosten- und Leistungsrechnung
- Planung und Auswertung im Rechnungswesen
- Sonstige Tätigkeiten (z.B. Einrichten von Buchführungssystemen)
Der Nachweis der Berufspraxis ist durch entsprechende Bescheinigungen des oder der Arbeitgeber zu erbringen. Einige Industrie- und Handelskammern stellen den Bewerbern Vordrucke für den Nachweis der Berufspraxis zur Verfügung.
Die Zulassungsvoraussetzungen müssen am ersten Tag der ersten Teilprüfung erfüllt sein.
Der Besuch eines Vorbereitungslehrganges ist nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung.
Anmeldung zur Bilanzbuchhalterprüfung
Für die Anmeldung zur Bilanzbuchhalterprüfung stellen die Industrie- und Handelskammern ein Anmeldeformular zur Verfügung. Für die Anmeldung ist die Anmeldefrist zu beachten (in der Regel spätestens zwei bis drei Monate vor der Prüfung).
Der Anmeldung sind der Zulassungsbescheid oder - falls dieser noch nicht vorliegt - die für die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen.
Für den Fall, dass im Zeitpunkt der Erteilung des Zulassungsbescheides die erforderliche Berufspraxis noch nicht voll erfüllt war, ist die restliche Berufspraxis spätestens bei der Anmeldung zur Prüfung durch Beifügung entsprechender Unterlagen nachzuweisen.
Bestehen der Bilanzbuchhalterprüfung
Die Regelungen über das Bestehen der Prüfung finden sich in § 7 der Verordnung.
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem der beiden Prüfungsteile (Funktionsübergreifender Teil und Funktionsspezifischer Teil) sowie in den Prüfungsfächern "Buchführung und Buchhaltungsorganisation, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse" und "Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre" mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und insgesamt höchstens ein anderes Prüfungsfach mit mangelhaft und kein Prüfungsfach mit ungenügend bewertet wurde (vgl. § 7 Abs. 2 VO).
Die Bewertungen kommen wie folgt zustande (vgl. § 7 Abs. 1 VO):
- beide Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten
- für jeden Prüfungsteil wird die Note als arithmetisches Mittel aus den Punktbewertungen der Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsfächern gebildet
- bei der Ermittlung der Punktbewertungen für die Prüfungsfächer ist aus den schriftlichen und den mündlichen (also entweder der mündlichen Ergänzungsprüfung oder der obligatorischen mündlichen Prüfung im Fach "Buchführung und Buchhaltungsorganisation, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse") Prüfungsleistungen das arithmetische Mittel zu bilden.
Beispiel:
Ein Prüfungsteilnehmer erzielt folgende Ergebnisse:
Prüfungsfach | Punkte schriftliche Prüfung |
Punkte mündliche Prüfung |
---|---|---|
Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen | 80 | - |
Recht | 40 | 60 |
Elektronische Datenverarbeitung, Informations- und Kommunikationstechniken | 80 | - |
Buchführung und Buchhaltungsorganisation, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse | 50 | 50 |
Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre | 50 | - |
Kosten- und Leistungsrechnung | 50 | - |
Finanzwirtschaft der Unternehmung und Planungsrechnung | 46 | 46 |
Im Prüfungsfach "Recht" hat der Teilnehmer durch die mündliche Ergänzungsprüfung 50 Punkte und damit ein "ausreichend" erzielt. Im Funktionsübergreifenden Teil hat er somit 80 + 50 + 80 = 210 Punkte und einen Durchschnitt von 70 Punkten ("befriedigend") erreicht.
In "Buchführung und Buchhaltungsorganisation, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse", "Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre" sowie "Kosten- und Leistungsrechnung" hat der Teilnehmer jeweils 50 Punkte ("ausreichend") und nur in "Finanzwirtschaft der Unternehmung und Planungsrechnung" ein "mangelhaft". Dennoch hat er die Prüfung nicht bestanden, denn im Funktionsspezifischen Teil hat er 50 + 50 + 50 + 46 = 196 Punkte erreicht. Dies entspricht einem arithmetischen Mittel von 49 Punkten ("mangelhaft").
Wiederholung der Prüfung
Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. (§ 8 der Verordnung). Hierfür ist keine Frist bestimmt, das heißt, man kann sich für die Wiederholungsprüfung beliebig Zeit lassen.
Man hat jedoch die Möglichkeit, sich von bestandenen Prüfungsfächern und Prüfungsteilen befreien zu lassen. Hierzu muss man jedoch eine Frist von zwei Jahren einhalten, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung (vgl. § 8 Abs. 2 der Verordnung).